EU-Regeln für Crowdinvesting gelten: Was sich ab 10. November 2021 ändert
Die Schwarmfinanzierungsverordnung gilt seit 10. November 2021: EU-Regeln für Crowdinvesting und Crowdlending bis 5 Mio. Euro. Was Anleger wissen müssen.

Für Crowdinvesting und Crowdlending beginnt in Europa eine neue Phase: Die Schwarmfinanzierungsverordnung der EU gilt seit dem 10. November 2021. Statt 27 unterschiedlicher nationaler Regeln gibt es jetzt ein gemeinsames Regelwerk für Plattformen, die Beteiligungen und Kredite an Privatanleger vermitteln.
Was ist passiert?
Die Verordnung (EU) 2020/1503, oft nach ihrer englischen Abkürzung ECSP-Verordnung genannt, ist nach einer Vorbereitungszeit anwendbar. Plattformen brauchen eine Zulassung, in Deutschland von der BaFin. Mit dieser Zulassung dürfen sie ihre Dienste in allen EU-Staaten anbieten. Die Regeln gelten für Angebote bis 5 Millionen Euro je Projektträger innerhalb von zwölf Monaten.
Bestehende Plattformen müssen nicht sofort umstellen: Sie dürfen zunächst bis November 2022 nach den bisherigen nationalen Regeln weiterarbeiten. Diese Übergangsfrist kann um ein Jahr verlängert werden.
Was sich für Anleger ändert
Die Verordnung unterscheidet zwischen erfahrenen und nicht erfahrenen Anlegern. Für nicht erfahrene Anleger gilt:
- Kenntnistest: Vor der ersten Investition prüft die Plattform, ob das Angebot passt, und simuliert, welche Verluste der Anleger tragen kann.
- Warnhinweis: Wer mehr als 1.000 Euro oder mehr als 5 Prozent seines Nettovermögens in ein einzelnes Projekt stecken will (der höhere Wert zählt), muss einen Warnhinweis bestätigen.
- Bedenkzeit: Nach einem Angebot können nicht erfahrene Anleger innerhalb einer vorvertraglichen Bedenkzeit ohne Begründung zurücktreten.
- Informationsblatt: Für jedes Projekt gibt es ein standardisiertes Anlagebasisinformationsblatt.
Einordnung
Klassisches Crowdfunding mit Belohnungen, wie auf Kickstarter oder Indiegogo, fällt nicht unter die Verordnung. Sie betrifft nur Geldanlagen. Für Anleger bringt sie mehr Transparenz, aber keine Sicherheit: Ein Totalverlust bleibt möglich. Die Grundlagen erklären unsere Ratgeber zu Crowdinvesting und Crowdlending.
Was daraus wurde
Die Übergangsfrist wurde tatsächlich bis zum 10. November 2023 verlängert. Seitdem brauchen alle Plattformen im Anwendungsbereich eine Zulassung (siehe unsere Meldung zum Ende der Übergangsfrist). Der deutsche Markt ist seitdem deutlich geschrumpft, 2026 meldete mit der OneCrowd-Gruppe ein Pionier der Branche Insolvenz an.
Quellen
- Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister EUR-Lex abgerufen am 8. November 2026
- Article 21: Entry knowledge test and simulation of the ability to bear loss legislation.gov.uk abgerufen am 8. November 2026
- Crowdfunding: Handlungsbedarf für Plattformbetreiber ADVANT Beiten abgerufen am 8. November 2026


